| Vollversammlung |
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Die Urabstimmung ist die oberste beschließende Abstimmung der Studierendenschaft. Einer Urabstimmung geht mindestens eine Vollversammlung der Studierendenschaft zur Unterrichtung der Studierenden über den betreffenden Antrag voraus. Gegenstand der Urabstimmung kann jede Angelegenheit sein, die zu den Aufgaben der Studierendenschaft gehört, sofern dafür nicht Organe der Studierendenschaft ausschließlich zuständig sind oder eine gesetzliche Regelung besteht. Satzung der Studierendenschaft Abschnitt G: Vollversammlung§ 19 AllgemeinesIn der Vollversammlung der Studierendenschaft sind alle immatrikulierten Studierenden der Hochschule Fulda stimmberechtigt. § 20 Einberufung1. Die Vollversammlung ist einzuberufen: a) auf Beschluss des AStA, 2. Das Einberufungsverlangen muss dem Präsidium des StuPa unverzüglich vorgelegt werden und die Beratungsgegenstände enthalten. 3. Die/der Antragsteller/in sorgt für die Durchführung der Vollversammlung, sofern nicht das Präsidium des StuPa etwas anderes bestimmt. 4. Die Einberufung der Vollversammlung wird hochschulöffentlich bekanntgegeben. Die Bekanntmachung muss die Tagesordnung enthalten und mindestens fünf Werktage innerhalb der Vorlesungszeit vor Beginn der Vollversammlung erfolgen. |